Städtebauförderung
Die Stadt ist 1998 mit dem Fördergebiet „Könnern-Stadtkern“ in das Landesprogramm „Städtebauförderung im ländlichen Bereich“ erstmals aufgenommen worden. Nach dessen Einstellung erfolgte mit dem Programmjahr 2010 die Neuaufnahme in das Bundesprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden“ und mit dem Programmjahr 2021 die Überführung des Fördergebietes in das Bundesprogramm „Lebendige Zentren“.
Städtebauförderung im ländlichen Bereich
Das Förderprogramm ist nicht mehr aktiv. Somit werden aus diesem Programm keine weiteren Einzelmaßnahmen (z.B. Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, Sanierung von Gebäuden) mehr finanziert. Die Stadt wird die Sanierungssatzung daher in den kommenden Jahren für Teilbereiche, in denen die öffentlichen Verkehrsflächen bereits erneuert (d.h. grundhaft ausgebaut) wurden, aufheben. Hierdurch entsteht die Ausgleichsbetragspflicht für alle Grundeigentümer gem. § 154 Baugesetzbuch (BauGB), die den Ausgleichsbetrag nicht freiwillig abgelöst haben. Ausführlichere Informationen hierzu können Sie z.B. dem Sanierungsbrief Nr. 12 vom Mai 2014 entnehmen (s. Downloadbereich).
Solange die Sanierungssatzung rechtskräftig ist und der Sanierungsvermerk in Ihrem Grundbuch steht, können Sie steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gem. § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen (siehe z.B. Sanierungsbrief Nr. 21 vom August 2022 im Downloadbereich).
Ebenso ist innerhalb des Sanierungsgebietes für verschiedene Vorhaben (z.B. Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude) eine sanierungsrechtliche Genehmigung gem. §§ 144, 145 BauGB vor Ausführung der Maßnahmen zu beantragen (s. Downloadbereich: Anlage zur Genehmigungspflicht + Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung). Bei Baumaßnahmen auf dem Grundstück (z.B. Erneuerung von Dach, Fassade (inkl. Anstrich), Fenster und Türen) wird die sanierungsrechtliche Genehmigung dann auf Grundlage der Gestaltungsrichtlinie erteilt (s. Downloadbereich).
Weiterhin sind Teile des Stadtkerns als Denkmalbereich und einzelne Gebäude auch als Baudenkmale ausgewiesen. Liegt Ihr Grundstück im Denkmalbereich bzw. ist es als Baudenkmal ausgewiesen, ergibt sich vor der Durchführung baulicher Maßnahmen das Erfordernis, diese bei der Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigen zu lassen (denkmalschutzrechtliche Genehmigung). Ob Ihr Grundstück/ Gebäude in einem Denkmalbereich liegt bzw. ein Baudenkmal ist, können Sie im Denkmalinformationssystem prüfen: Denkmalinformationssystem (sachsen-anhalt.de). Den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung beim Salzlandkreis finden Sie hier zum Download: Salzlandkreis | 43 - Bauordnung und Hochbau
Kleinere Städte und Gemeinden
Im Rahmen dieses Förderprogramms wurden z.B. Großteile des Leninplatzes (1. bis 4. BA) grundhaft ausgebaut. Im Jahr 2023 soll noch der 1. BA Friedensstraße (Neue Straße bis Dr.-Wilhelm-Külz-Straße) fertiggestellt werden. Danach muss dieses Programm beim Fördermittelgeber abgerechnet werden.
Lebendige Zentren
Das Fördergebiet ist identisch mit der Gebietsabgrenzung im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“. Im Jahr 2023 soll das „Wiermannsche Grundstück“ (Friedensstraße 1) als Freifläche mit hoher Aufenthaltsqualität neugestaltet werden. In den kommenden Jahren sollen mit diesem Programm noch nicht sanierte Straßen(abschnitte) und Plätze, wie z.B. Friedrich-Ebert-Straße, Neue Straße und Hartmannsplatz grundhaft ausgebaut werden, bevor die Sanierungssatzung vollständig aufgehoben wird.
Klimaschutzmaßnahmen genießen im Förderprogramm „Lebendige Zentren“ eine große Bedeutung, wobei mit jedem Fortschreibungsantrag durch die Stadt eine Klimaschutzmaßnahme zur Förderung beantragt werden muss. Im Jahr 2024 wird z.B. die herkömmliche Straßenbeleuchtung im Stadtkern durch LED-Beleuchtung ersetzt, wodurch sich eine Kohlendioxid-Einsparung von etwa 8.750 Tonnen pro Jahr ergibt. Um Mittel für weitere Klimaschutzmaßnahmen zweckmäßig einsetzen zu können, hat die Stadt die Erarbeitung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes für das gesamte Stadtgebiet in den Jahren 2024/ 2025 zur Förderung beantragt.
Kostenfreie persönliche Beratung und Ansprechpartner
Stadt Könnern Herr Martin Jäger Telefon: 034691 515 604 E-Mail: martin.jaeger [at] stadt-koennern [.de] | |
Sachsen-Anhaltinische Landesentwicklungsgesellschaft mbH |
Downloads
- Sanierungsbrief 21, August 2022
- Sanierungsbrief 20, Februar 2021
- Sanierungsbrief 19, Oktober 2020
- Sanierungsbrief 17, Februar 2019
- Sanierungsbrief 16, März 2018
- Sanierungsbrief 15, November 2017
- Sanierungsbrief 14, August 2016
- Sanierungsbrief 13, Februar 2015
- Sanierungsbrief 12, Mai 2014 mit dem Muster der Ablösevereinbarung
- Sanierungsbrief 11, August 2013
- Sanierungsbrief 10, August 2011
- Sanierungsbrief 09, Februar 2010
- Sanierungsbrief 08, Juni 2007
- Sanierungsbrief 07, Juli 2005
- Sanierungsbrief 06, Februar 2005
- Sanierungsbrief 05, Juli 2003
- Sanierungsbrief 04, September 2002
- Sanierungsbrief 03, Dezember 2000