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Städtebauförderung

Im Jahr 1998 ist die Stadt Könnern mit dem Fördergebiet „Könnern-Stadtkern“ erstmals in das Landesprogramm „Städtebauförderung im ländlichen Bereich“ aufgenommen worden. Nach dessen Einstellung erfolgte mit dem Programmjahr 2010 die Neuaufnahme in das Bundesprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden“ und mit dem Programmjahr 2021 die Überführung des Fördergebietes in das Bundesprogramm „Lebendige Zentren“.

Städtebauförderung im ländlichen Bereich

Das Förderprogramm ist nicht mehr aktiv. Somit werden aus diesem Programm keine weiteren Einzelmaßnahmen (z. B. Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, Sanierung von Gebäuden) mehr gefördert. Der Stadtrat hat die Sanierungssatzung für ein Teilgebiet im Nordwesten des Stadtkerns „Grundstücke nördlich Rudolf-Breitscheid-Straße zwischen Schulzentrum – Wietschke - Platz des Friedens und Leninplatz“ mit Beschluss vom 27. August 2025 aufgehoben (1. Teilaufhebungssatzung). Die hiervon betroffenen Grundstücke sind in der nachfolgenden Karte „rot“ gekennzeichnet:

Abgrenzung des Sanierungsgebiets „Könnern-Stadtkern“ mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Teilaufhebungssatzung (rot)

Der Beschluss über die 1. Teilaufhebungssatzung wurde im Amtsblatt 9/2025 vom 19. September 2025 öffentlich bekannt gemacht und ist damit rechtskräftig.

Abgrenzung der Fördergebiete „Kleinere Städte und Gemeinden“ und „Lebendige Zentren“



Lebendige Zentren

Das Fördergebiet ist mit der Gebietsabgrenzung im Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“ identisch. Im Jahr 2025 wurde das sog. „Wiermannsche Grundstück“ (Friedensstraße 1) als Freifläche mit hoher Aufenthaltsqualität neugestaltet. Im Rahmen dieses Programms soll in den kommenden Jahren die Turnhalle Magdeburger Straße energetisch saniert werden – der Zuwendungsbescheid liegt bereits vor! Im aktuellen Förderantrag für das Programmjahr 2026 wurde die energetische, brandschutztechnische und barrierearme Sanierung des 1862 erbauten Könneraner Rathauses (Altbau) aufgenommen. Weiterhin soll im Rahmen dieses Programms der grundhafte Straßenausbau (u. a. Friedrich-Ebert-Straße, Neue Straße, Schlangenwinkel und Hartmannsplatz) als Voraussetzung für weitere Teilaufhebungen des Sanierungsgebietes finanziert werden. . 

Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen nehmen im Förderprogramm „Lebendige Zentren“ eine hohe Bedeutung ein, wobei mit jedem Fortschreibungsantrag durch die Stadt zwei Maßnahmen zur Förderung beantragt werden müssen. So ist im Jahr 2024 die konventionelle Straßenbeleuchtung im Stadtkern durch LED-Beleuchtung ersetzt worden, wodurch sich eine Kohlendioxid-Einsparung von etwa 8.750 Tonnen pro Jahr ergibt. Die energetische Sanierung der Turnhalle (bewilligt) und des Rathauses (beantragt) stellen ebenfalls wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen dar.

Hierdurch ist die Ausgleichsbetragspflicht für all die Grundeigentümer innerhalb der 1. Teilaufhebungssatzung gem. § 154 Baugesetzbuch (BauGB) eingetreten, die den Ausgleichsbetrag bisher nicht freiwillig abgelöst haben. Die Stadt wird das Verfahren zur Erhebung der Ausgleichsbeträge im 2. Quartal 2026 aufnehmen.

Für alle Grundstücke außerhalb der 1. Teilaufhebungssatzung können Sie steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gem. § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) weiterhin nutzen (siehe z. B. Sanierungsbrief Nr. 21 vom August 2022 im Downloadbereich). Voraussetzung zur Nutzung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten ist weiterhin, dass der Sanierungsvermerk in Ihrem Grundbuch nicht gelöscht wurde.

Ebenso ist innerhalb des Sanierungsgebietes für verschiedene Vorhaben (z. B. Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude) eine sanierungsrechtliche Genehmigung gem. §§ 144, 145 BauGB vor Ausführung der Maßnahmen zu beantragen (s. Downloadbereich: Anlage zur Genehmigungspflicht + Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung). Bei Baumaßnahmen auf dem Grundstück (z. B. Erneuerung von Dach, Fassade (inkl. Anstrich), Fenster und Türen) wird die sanierungsrechtliche Genehmigung dann auf Grundlage der Gestaltungsrichtlinie erteilt (s. Downloadbereich). Auch diese Regelung setzt voraus, dass der Sanierungsvermerk in Ihrem Grundbuch nicht gelöscht wurde.

Weiterhin sind Teile des Stadtkerns als Denkmalbereich und einzelne Gebäude auch als Baudenkmale ausgewiesen. Liegt Ihr Grundstück im Denkmalbereich bzw. ist es als Baudenkmal ausgewiesen, ergibt sich vor Durchführung baulicher Maßnahmen das Erfordernis, diese bei der Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigen zu lassen (denkmalschutzrechtliche Genehmigung). Ob Ihr Grundstück/ Gebäude in einem Denkmalbereich liegt bzw. ein Baudenkmal ist, können Sie im Denkmalinformationssystem prüfen: Denkmalinformationssystem (sachsen-anhalt.de). Den Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung beim Salzlandkreis finden Sie hier zum Download: Salzlandkreis | 43 - Bauordnung und Hochbau

Kleinere Städte und Gemeinden

Mit Fördermitteln dieses Programms wurden z. B. Großteile des Leninplatzes (1. bis 4. BA) grundhaft ausgebaut. Mit Abschluss im Jahr 2025 wurde der 1. BA Friedensstraße (Neue Straße bis Dr.-Wilhelm-Külz-Straße) fertiggestellt und das Förderprogramm der Bewilligungsbehörde (Landesverwaltungsamt) gegenüber fristgemäß zum 31.12.2025 schlussgerechnet. Damit wurde auch dieses Städtebauförderprogramm abgeschlossen.

Mit dem Fortschreibungsantrag für das Programmjahr 2026 ist u. a. die Aufstellung eines Trinkbrunnens auf dem Markt und dem Gelände des Schulzentrums als Klimaanpassungsmaßnahme beantragt worden. 

Um Mittel für weitere Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zweckmäßig einsetzen zu können, hat die Stadt die Erarbeitung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes für das gesamte Stadtgebiet beauftragt. Auch dieses Vorhaben wird im Rahmen der Städtebauförderung gefördert.

Kostenfreie persönliche Beratung und Ansprechpartner


Stadt Könnern

Herr Wolfgang Gilbert

Telefon: +49 (0) 34691 / 515-615

E-Mail Kontakt


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